Vereinssatzung

von Team Angel


§ 1. Team Angel ( )

  1. Der Verein führt den Namen Team Angel
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Danach führt er den Namenszusatz „e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2. VEREINSZWECK

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.

Insbesondere die Hilfestellung und Unterstützung bei Bewältigung von
bürokratischen Angelegenheiten.
Hilfestellungbei behördlichen Angelegenheiten, dem behördlichen
Schriftverkehr, Begleitungen zu Ämtern, Gericht, Behörden, Ärzt:innen.
Beratung, Vermittlung zu Ansprechpartnern bei Themen wie Sucht, Schulden,
familiären Problemen.
Hilfestellung für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen beim
Jobcenter und der Agentur für Arbeit/Jugendberufsagentur
Aufbau eines persönlichen Netzwerkes
Zielgruppe ist jeder Flüchtling, der die  Hilfebezüglich der
oben genannten Themen in Anspruch nehmen möchte.

2. Der Verein versteht sich als Informations-, und Beratungszentrum und
beruht auf dem Prinzip der Selbsthilfe

3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

- Maßnahmen wie Hilfestellung und Unterstützung beim Ausfüllen von
   behördlichem Schriftverkehr unter anderem Ausfüllen von Formularen.
- Abbau von Kontakthemmnissen zu Behörden und Ämtern.
- Unterstützung in der Kommunikation mit Behörden
- Kontaktvermittlung zu Behörden und Ämtern

- Hilfestellung für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen
   beim Jobcenter und der Agentur für Arbeit/Jugendberufsagentur


§ 3. GEMEINNÜTZIGKEIT


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    begünstigt werden.


§4. MITGLIEDSCHAFT


l. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist,
   sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Die Mitgliedschaft wird in einem Aufnahmeantrag schriftlich beantragt;
    über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch
    den Tod oder den Ausschluss des Mitglieds. Die Austrittserklärung muss
    unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gegenüber
    dem Vorstand erklärt werden.
4. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.


§5. ORGANE DES VEREINS


Die Organe des Vereins sind


1.  Die Mitgliedsversammlung
2.  Der Vorstand
3. Geschäftsführung

 

§ 6. MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem
    jedes Mitglied stimmberechtigt ist.


2. Der/ die Leiter/-in der Mitgliederversammlung und der/ die
    Protokollführer/-in werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
    Jahr statt.


4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
    Vorstandes oder auf Antrag von mindestens1/3der Mitgliederstatt.


5. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich per Post oder per E-Mail mit
    einer Frist von 14 Tagen geladen.


6. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Bestimmung der Schwerpunkte der Arbeit
  • Entgegennahme der Finanz-und Sachberichte des Vorstands
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Festsetzung der Beiträge


7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
    Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der
    Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung
    mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der
    anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der
    Einladung zu der weiteren Versammlung hinzuweisen.


8. Die Versammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit
    der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Änderungen des
    Vereinszweckes ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    erforderlich.


9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
    Versammlungsleiter und vom Protokollführergegenzuzeichnen ist.

 

§ 7. DER VORSTAND


1.  Der Vorstand wird von den auf der Mitgliederversammlung
     anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl gewählt.


2.  Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus:
     a) 1. Vorsitzende
     b) 2. Vorsitzende
     c) Kassenwart


3.  Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.


4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführerernennen und bei Bedarf
    auch weitere Personen damit beauftragen, im Namen des Vorstandes
    tätig zu werden.


5. Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des Vereins einschließlich der
    Kassengeschäfte.


6. Der Vorstand muss einen Bericht Über alle in der Versammlung
    gefassten Beschlüsse erstellen.


7. Die Vorstandsmitgliederwerden für2 Jahre gewählt.


8. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung teilweise oder
    vollständig neu gewählt werden.


§ 8. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN


1. Wir streben ein erweitertes Netzwerk mit anderen Institutionen
     Organisationen und Vereinen an.


2. Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit anderen Gruppen sind:

  • die Verfolgung gemeinsamer Ziele
  • die Zusammenarbeit auf der Basis der Gleichberechtigung
  • das Respektieren der Autonomie, Identität und Eigenständigkeit der
    verschiedenen Netzwerkpartnern
     

§ 9. AUFLÖSUNG DES VEREINS


1. Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
    aufgelöst werden.


2. Die Mitgliederhaben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
    Vereinskeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen


3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
    Verwendung für die Förderung der Volks-und Berufsbildung.


 

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