§ 1. Team Angel ( )
§ 2. VEREINSZWECK
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
Insbesondere die Hilfestellung und Unterstützung bei Bewältigung von
bürokratischen Angelegenheiten.
Hilfestellungbei behördlichen Angelegenheiten, dem behördlichen
Schriftverkehr, Begleitungen zu Ämtern, Gericht, Behörden, Ärzt:innen.
Beratung, Vermittlung zu Ansprechpartnern bei Themen wie Sucht, Schulden,
familiären Problemen.
Hilfestellung für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen beim
Jobcenter und der Agentur für Arbeit/Jugendberufsagentur
Aufbau eines persönlichen Netzwerkes
Zielgruppe ist jeder Flüchtling, der die Hilfebezüglich der
oben genannten Themen in Anspruch nehmen möchte.
2. Der Verein versteht sich als Informations-, und Beratungszentrum und
beruht auf dem Prinzip der Selbsthilfe
3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Maßnahmen wie Hilfestellung und Unterstützung beim Ausfüllen von
behördlichem Schriftverkehr unter anderem Ausfüllen von Formularen.
- Abbau von Kontakthemmnissen zu Behörden und Ämtern.
- Unterstützung in der Kommunikation mit Behörden
- Kontaktvermittlung zu Behörden und Ämtern
- Hilfestellung für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen
beim Jobcenter und der Agentur für Arbeit/Jugendberufsagentur
§ 3. GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4. MITGLIEDSCHAFT
l. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist,
sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Die Mitgliedschaft wird in einem Aufnahmeantrag schriftlich beantragt;
über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch
den Tod oder den Ausschluss des Mitglieds. Die Austrittserklärung muss
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
4. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§5. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliedsversammlung
2. Der Vorstand
3. Geschäftsführung
§ 6. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem
jedes Mitglied stimmberechtigt ist.
2. Der/ die Leiter/-in der Mitgliederversammlung und der/ die
Protokollführer/-in werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Antrag von mindestens1/3der Mitgliederstatt.
5. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich per Post oder per E-Mail mit
einer Frist von 14 Tagen geladen.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der
Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung
mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der
Einladung zu der weiteren Versammlung hinzuweisen.
8. Die Versammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Änderungen des
Vereinszweckes ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführergegenzuzeichnen ist.
§ 7. DER VORSTAND
1. Der Vorstand wird von den auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzende
b) 2. Vorsitzende
c) Kassenwart
3. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführerernennen und bei Bedarf
auch weitere Personen damit beauftragen, im Namen des Vorstandes
tätig zu werden.
5. Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des Vereins einschließlich der
Kassengeschäfte.
6. Der Vorstand muss einen Bericht Über alle in der Versammlung
gefassten Beschlüsse erstellen.
7. Die Vorstandsmitgliederwerden für2 Jahre gewählt.
8. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung teilweise oder
vollständig neu gewählt werden.
§ 8. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN
1. Wir streben ein erweitertes Netzwerk mit anderen Institutionen
Organisationen und Vereinen an.
2. Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit anderen Gruppen sind:
§ 9. AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
2. Die Mitgliederhaben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereinskeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Volks-und Berufsbildung.
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